Werkstattrisiko – Reparaturkosten nach einem Unfall

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Das Werkstattrisiko liegt dabei grundsätzlich beim Schädiger.

In seiner Entscheidung vom 16.1.2024 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind. Ersatzfähig sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.

In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er muss daher nicht vor der Beauftragung der Fachwerkstatt ein Sachverständigengutachten einholen um den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen.

Mitgliedschaften

Über uns

OFM Oebel Fröhlich Michels GmbH ist eine regional und überregional tätige mittelständische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit sechs Partnern und über 30 Mitarbeitern.

Zu unseren Mandanten gehören mittelständische und größere Unternehmen verschiedener Branchen und Rechtsformen, Einrichtungen kommunaler Träger sowie Freiberufler, Kleingewerbetreibende und Privatpersonen.

Newsletter

    abonnieren Newsletter abonnieren

    akzeptiertIch habe die Datenschutzerklärung gelesen und zur Kenntnis genommen.